Einen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Erholungskosten nennt man Erholungsbeihilfe.
Zahlt der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr folgende max. Beträge und übernimmt die Pauschalsteuer von 25 %, dann ist die Erholungsbeihilfe für den Arbeitnehmer steuerfrei.
156,00 € für Arbeitnehmer
104,00 € für dessen Ehegatten
52,00 € für jedes Kind